AGB´s und Hausordnung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB’s“ genannt) für die Anmietung von Veranstaltungsräumen und die Durchführung von Feierlichkeiten auf dem Merzauer Hof in Falkenstein.
Die dazugehörige Hausordnung (ist am Ende des Dokuments zu finden).
Vermieter im Sinne dieser AGB´s ist (nachfolgend „Vermieter“ genannt):
- Merzauer Agrar GmbH, vertreten durch Denise Ulbrich, Frankenhöhe 40, 55288 Spiesheim
Mieter bzw Veranstalter im Sinne dieser AGB´s ist (nachfolgend „Veranstalter“ genannt):
- der durch Veranstaltungsvertrag, Auftragsbestätigung, Bestellung oder Rechnungsstellung spezifizierte Vertragspartner oder gleichwertig;
- eine Person oder Personen die ohne Vertragsunterlagen und/oder monetären Ausgleich ein zweckbestimmtes, ausdrückliches Zugangs- und Veranstaltungsrecht vom Vermieter erhalten haben.
Weisungsbefugt ist der Vermieter oder durch den Vermieter ausdrücklich beauftragte Personen. Vermieterkontakt für alle schriftlich erforderlichen Meldungen/Absprachen: denise@merzauer.de
Wenn hier der Kürze halber von Veranstalter gesprochen wird, dann sind damit selbstverständlich auch Veranstalterin gemeint.
Grundsätzliche Regelung für Anmietverhältnisse:
- Der Veranstalter ist in allen Fällen alleiniger verantwortlicher Ansprechpartner im Falle von notwendigen Klärungen (vor, nach und während der Unterkunft/Veranstaltung) für den Vermieter und ggf. auch für Anforderungen aus dem öffentlichen Bereich (Ordnungsamt, Polizei, Notarzt, usw.). Der Veranstalter ist weiterhin verantwortlich für die Einhaltung von ggf. aushängenden Sicherheitsvorschriften und für die Gefährdungsvermeidung (z.B. für die Einhaltung geltender Corona-Vorschriften bezüglich seiner Gäste und Feier/Veranstaltung) sowie für die Einhaltung der rechtlichen Ruhegebote und auch für den übergebenen Schlüssel und damit für den Zugang zu den übergebenen Räumlichkeiten. Andere Gäste sind dieser Sonderstellung des Veranstalters im Sinne dieser Aussage untergeordnet.
- Coronaklausel: gültig, solange Coronaregeln durch das Land RLP und/oder die Gemeinde Falkenstein verbindlich formuliert sind: Der Veranstalter ist für die Einhaltung der maßgeblichen Corona-Regeln zum Zeitpunkt der Feier/Veranstaltung verantwortlich. Der Vermieter muss die Regeln für das Zustandekommen eines Veranstaltungsvertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigen, ist aber zum Leistungszeitpunkt nicht zur Prüfung oder Beaufsichtigung verpflichtet und übergibt die Verantwortung für die Einhaltung der Corona-Regeln ausdrücklich an den Veranstalter. Wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistungserbringung aus dem Vertrag Randbedingungen geändert werden, die nicht zum Verbot der gesamten Veranstaltung führen müssen, dann wird der abgeschlossene Vertrag nicht durch z.B. notwendige Anpassungen der Personenzahlen für die Feier oder Tragevorschriften von Schutzmaßnahmen usw. aufgrund von behördlichen Auflagen unwirksam. Wenn der Veranstalter entscheidet, dass solche Maßnahmen zur Absage der Veranstaltung/Feier führen, dann gelten die ausgewiesenen Stornobedingungen. Bei einem öffentlichen, absoluten Veranstaltungsverbot werden die Kosten bis auf eine Bearbeitungsgebühr von 100€ erstattet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Veranstaltungsräumen und die Durchführung von Feierlichkeiten
1. Vertragsverhältnis
- Ein Angebot unsererseits (Vermieter) gilt 14 Tage nach Zustellung an den Veranstalter. Nach Ablauf der 14 Tage sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden.
- Das Nutzungsverhältnis versteht sich i.d.R., wenn nicht vertraglich anders festgehalten gemäß erfolgtem Angebot.
- Das Vertragsverhältnis kommt mit der Auftragsbestätigung, der Bestellung oder ohne diese durch die Rechnungsstellung für eine geplante Veranstaltung zustande.
- Der Vertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Veranstalter (Rechnungsanschrift) zustande.
- Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen vom Veranstalter an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sie sind ohne diese Bestätigung nicht gestattet.
- Sofern bei der vom Veranstalter beabsichtigten Veranstaltung besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden bestehen kann, muss dies dem Vermieter spätestens bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung des
- Veranstalters aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch, religiös, öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange unseres Hofes zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
- Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Veranstalter als verbindlich angenommen, wenn er die Auftragsbestätigung unterschrieben hat und diese unterschriebene Version beim Vermieter eingegangen ist.
- Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Vermieter bis zur vollständigen Bezahlung der Abschlagsrechnung als Reservierung. Erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Veranstalter wird für den Vermieter aus der Reservierung eine verbindliche Veranstaltungsbuchung.
2. Pflichten des Veranstalters
2.1 Besondere Gefahrenabwendung:
- Das Entzünden von offenem Feuer, Dekorationen mit Tischfeuerwerken, Feuerwerken, Wunderkerzen und anderen brennbaren Gegenständen ausdrücklich nicht gestattet.
- Wenn der Veranstalter Räume selbst für die Feier/Veranstaltung dekoriert oder ausstattet (z.B. schmücken), dann dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände/Materialien verwendet werden und diese müssen sicher eingebracht/angebracht werden. Darauf hat der Veranstalter ausdrücklich zu achten und er hat die Verantwortung und Haftung dafür zu übernehmen (Feuer, Unfälle, Verletzungen etc). Der Vermieter übernimmt ausdrücklich nur die Haftung für vermietete Räume/Gegenstände, die zur Mietsache gehören.
- Feuerwerke im Freien (Parkplatz/um das Haus herum) können ggf. bei Vorlage einer behördlichen Genehmigung vom Vermieter erlaubt werden. Bei einer Erlaubnis trägt der Veranstalter das volle Risiko der Durchführung des Feuerwerks. Dies gilt für Personen- sowie für Sachschäden im und um das Haus herum (auch außerhalb des Grundstückes des Vermieters sofern dies vom Feuerwerk beeinträchtigt oder beschädigt wird). Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Rückstände auf dem Gelände des Vermieters und auch außerhalb des Geländes beseitigt werden. Für Folgen einer Nichtbeachtung der Rückstandsfreiheit haftet er vollständig.
2.2 Sonstige Pflichten:
- Der Veranstalter versichert, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt.
- Der Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich. Der Veranstalter haftet in diesem Sinne gegenüber dem Vermieter für alle seine Gäste/Besucher vollständig mit.
- Der Veranstalter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Veranstalter diese den Vermietern auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
- Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Veranstalters. Auf Verlangen der Vermieter hat der Veranstalter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
- Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für den angemieteten Raum zugelassene Personenzahl von 100 Personen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet der Veranstalter für alle daraus entstehenden Schäden.
- Der Veranstalter verpflichtet sich zu einer Abnahme der Räume und der Ausstattung nach der Veranstaltung mit dem Vermieter oder einer vom Vermieter autorisierten Person. Diese Abnahme muss zeitnah und persönlich erfolgen und ist durch eine Terminvereinbarung zwischen Veranstalter und dem Vermieter abzustimmen und durchzuführen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, eine ggf. vereinbarte Kaution spätestens vor Veranstaltungsbeginn beim Vermieter zu hinterlegen.
- Diese ist, bei mängelfreier Rückgabe, innerhalb von 5 Werktagen zurückzuerstatten.
3. Haftung
3.1 Haftung des Veranstalters
- Der Veranstalter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder ihre Mitarbeiter/-innen oder sonstige Vertragspartner/-innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen.
- Insbesondere haftet der Veranstalter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
- Der Vermieter behält sich vor, bis 5 Tage nach der Veranstaltung Schäden zu beanstanden, sofern zwischenzeitlich keine andere Veranstaltung in den gleichen Räumen stattgefunden hat.
- Wenn Schäden entstanden sind, für die der Veranstalter nach dem hier gesagten haftet, dann werden diese vom Vermieter benannt und bewertet (ggf. durch Expertise von sachverständigen Personen) und dem Veranstalter mit der Schlussrechnung (oder bei Bewertungsverzug mit einer manuellen Rechnung nach der Schlussrechnung) abgerechnet. Der Veranstalter verpflichtet sich, diese Rechnung unter Einhaltung der Zahlungsfrist auszugleichen.
3.2 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter stellt dem Veranstalter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
- Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für von dem Veranstalter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, Geschirr, technische Geräte usw.).
- Der Veranstalter stellt dem Vermieter gegenüber Dritten von der Haftung für wie oben beschriebene Schäden, frei.
- Alle Veranstaltungsräume, Nebenräume, Zugänge, Fluchtwege und Außenanlagen sind vom Veranstalter ausdrücklich so akzeptiert.
4. Kündigung/Stornierung
4.1 Stornierungsbedingungen
Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Veranstalters vor Veranstaltungsbeginn, hat der Vermieter einen Anspruch auf folgende Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses = das Datum der Auftragsbestätigung, falls keine Auftragsbestätigung vorliegt das Datum der ersten Rechnung):
- Stornierung bis zu 6 Monate vor dem Veranstaltungsbeginn: Sollten Sie die Reservierung stornieren, wird die Reservierungsgebühr nur dann erstattet, wenn die Location anderweitig gebucht wird.
- Stornierung 6 Monate bis 4 Wochen: Im Falle einer Stornierung werden Ihnen 50% der Veranstaltungsgebühr* in Rechnung gestellt.
- Innerhalb von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: die gesamte Veranstaltungsgebühr* ist fällig und wird im Falle einer Stornierung nicht erstattet.
(*Veranstaltungsgebühr ist immer die Bruttosumme)
4.2 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Das bedeutet auch, dass der Veranstalter -falls notwendig- die Anzahl der Personen auf das zum Zeitpunkt der Veranstaltung erlaubte Maß entsprechend den behördlichen Auflagen reduziert. Für die Einhaltung der behördlichen Auflagen trägt der Veranstalter die alleinige Verantwortung.
4.3 Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Veranstalter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Dies außerordentliche Kündigung enthebt den Veranstalter aber nicht von seiner ggf. noch offenen Zahlungsverpflichtung, die als Stornierung im Rahmen der Stornierungsbedingungen aus dieser AGB behandelt wird.
5. Reinigungsgebühr/Müllbeseitigung
- Die Räume sind nach der Anmietung vom Veranstalter aufgeräumt und besenrein zurückzugeben. Sie werden dann durch das hauseigene Personal des Vermieters vollständig gereinigt (hierfür berechnen wir intern eine Gebühr von 29,00 €/Std.(netto)). Je nach Veranstaltungsumfang fällt eine pauschale Reinigungsgebühr zwischen 250.- € und 500.- € an. Sie deckt den Normalfall der Endreinigung nach Erfahrung ab und ist mit der Veranstaltungsgebühr (Reinigungsgebühr) abgegolten.
- Nur in speziellen Fällen (wenn der Vermieter mit den Pauschalansätzen nicht auskommt) entsteht ggf. ein abzurechnender Mehraufwand, der dem Veranstalter nachberechnet wird. In jedem Falle stellt der Vermieter einen Reinigungszustand auf Basis gesetzlicher Grundlage sicher.
- Der Veranstalter hat den angefallenen Müll selbst mitzunehmen und zu entsorgen, da der Vermieter diesbezüglich keine Kapazitäten vorhält. Nur nach Abstimmung mit dem Vermieter können ggf. Kleinstmengen Müll vor Ort gegen einen Aufpreis belassen werden.
6. Widerrufsbelehrung
- Sie (Veranstalter) haben als Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag (sofern er nicht in unseren Geschäftsräumen geschlossen wurde) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (Auftragsbestätigung/Bestellung). Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
- Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
- Der Widerruf ist zu richten an: Merzauer Agrar GmbH, Frankenhöhe 40, 55288 Spiesheim, E-Mail: denise@merzauer.de
6.1 Folgen des Widerrufs
- Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir folgende von Ihnen anzugebend Bankverbindung.
- In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
- Haben Sie (ohne bisherigen Verzicht auf das Widerrufsrecht) ausdrücklich verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
- Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung nur verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
6.2 Erlöschen des Widerrufsrechts.
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.
7. Fälle für ein einseitiges Eingriffsrecht des Vermieters in einen laufenden Vertrag (Angebot/Auftragsbestätigung/Rechnungen)
- Preisanpassung:Der Vermieter ist bei sich schnell ändernden Märkten, die zu kurzfristigen Preiserhöhungen auf der Einkaufsseite führen, berechtigt, nachträgliche vom vertraglich vereinbarten Preis (Grundlage sind Angebot, Auftragsbestätigung oder daraus vorliegende Rechnungen des gültigen Vertrages) abweichende Preisanpassungen vorzunehmen. Der Vermieter muss den Veranstalter bei Eintreten einer solchen Situation informieren und die Anpassung begründen. Der Veranstalter kann den Mehrbetrag nur dann ablehnen, wenn dieser weit über der Inflationsrate (gem. Statistischem Bundesamt) liegt und nicht nachvollziehbar begründet wurde. In dem Falle wird eine geeignete Schiedsstelle zur Klärung aufgefordert (eine dritte Person, die zu einer fundierten Expertise in der Lage ist). In jedem Falle ist aber der bestehende Vertrag dadurch nicht anzweifelbar und hier gelten alle Zahlungspflichten so wie sie im Vertrag geregelt sind.
- Speisenanpassung: Bei Lebensmittelknappheit und Lieferengpässen ist der Vermieter berechtigt, die angebotenen Speisen und Getränke anzupassen und/oder Zutaten auszutauschen. Der Vermieter muss den Veranstalter bei Eintreten einer solchen Situation ab einer relevanten Größenordnung/Änderung informieren und die Anpassung begründen. Relevant sind Abweichungen, die der ursprünglichen Absicht nicht mehr entsprechen. Der Veranstalter kann die Anpassung nur dann ablehnen, wenn dieser vom Niveau und der Geschmacksvorstellung weit neben der ursprünglich verabredeten Vorstellung liegt und diese nicht nachvollziehbar begründet wurde. Im Falle eines Konfliktes wird eine geeignete Schiedsstelle zur Klärung aufgefordert (eine dritte Person, die zu einer fundierten Expertise in der Lage ist (z.B. ein ausgebildeter Koch)). In jedem Falle ist aber der bestehende Vertrag dadurch nicht anzweifelbar und hier gelten alle Zahlungspflichten so wie sie im Vertrag geregelt sind.
- (Nach-) Berechnung des Mehrwertsteuersatzes: Es wird immer der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung gültige Mehrwertsteuersatz für den gesamten Auftrag angesetzt und am Ende abgerechnet. Dies gilt für alle Aufträge, auch wenn der Auftragsabschluss zeitlich in der Vergangenheit gelegen hat.
8. Hausordnung
Die nachfolgende Hausordnung ist anzuerkennender Bestandteil dieser AGB´s.
9. Salvatorische Klausel
- Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst wirksam, wenn der Vermieter diese auch schriftlich bestätigt hat.
- Erfüllungs- und Gerichtsort ist Mainz.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.